Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf eine mangelnde oder unrichtige Würdigung der planungsrechtlichen Verhältnisse. Auf solche Rügen ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten, sofern sich die bestrittene Würdigung auf die aktenkundigen Tatsachen stützt, was, wie unter Ziff. 3 festgestellt wurde, der Fall ist (Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 942 ff.; Gygi, a.a.O., S. 199). Die Revision ist nicht gegeben, um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen. Notwendig ist vielmehr, dass die (angeblich) unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 171 E. 2;