kann auch hier nicht die Rede sein. 4. Weiter wird von der Gesuchstellerin geltend gemacht, dass das EVED in seiner Vernehmlassung vom 31. März 1987 richtigerweise zum Schluss gekommen sei, dass das Unterwerk am Standort «G» ausschliesslich in den Bereich der Grundwasserschutzzone S3 fallen würde; damit stehe fest, dass dem Bau der Unterstation an diesem Ort keine Hindernisse des Gewässerschutzrechtes entgegenstünden. Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf eine mangelnde oder unrichtige Würdigung der planungsrechtlichen Verhältnisse.