2 der Gesuchstellerin nicht die Rede sein. Die tatsächliche Feststellung im Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987 (Ziff. 7) beruht somit nicht auf Versehen. b. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, sie habe von der Variante «Blau» bis zum 15. Januar 1988 nichts gewusst. Nach dem von der Gesuchstellerin erwähnten Brief der Koordinationskommission EMD Thun vom 22. Oktober 1986 ist an diesem Standort (Variante «Blau») der Ausbau der Eidg. Munitionsfabrik vorgesehen. Planerisch stellt dieses Areal die letzte Landreserve des EMD für diesen Zweck dar. Diese Variante kam somit richtigerweise nicht mehr in Frage. Von einem Versehen des Bundesrates