66 Abs. 3 VwVG). 3. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Bundesrat habe offensichtlich verschiedene aktenkundige Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). a. Zur Rüge, der Bundesrat habe übersehen, dass das EMD bereit gewesen sei, den SBB Land zu verkaufen, ist folgendes klarzustellen. Mit Brief vom 13. Juni 1983 hat der Chef des EMD erklärt, sein Departement sei bereit, den SBB das benötigte Terrain zu verkaufen. Daran wurden allerdings zwei Bedingungen geknüpft. Erste Bedingung war, dass sich der Standort «G» als einzige mögliche Lösung für den Bau eines Unterwerkes anbot. Dies trifft aber nicht zu, weil der Bau des Unterwerkes ebenfalls am Standort «C» möglich ist.