66 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Abs. 1) oder wenn die Partei a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder über das rechtliche Gehör verweigert hat (Abs. 2). Gründe im Sinne dieses Absatzes gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG).