VPB 41.109, VPB 40.4, VPB 40.53, VPB 40.87). Nach Art. 66 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Abs. 1) oder wenn die Partei a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder über das rechtliche Gehör verweigert hat (Abs. 2).