So befindet sich der Standort «A» im Kandergrienwald; für die Erstellung des projektierten Unterwerkes wären Rodungen notwendig, die zu schweren Eingriffen in die Landschaft führen würden; die kantonalen Forstbehörden lehnen daher jegliche Rodung von vornherein ab. Beiden Alternativstandorten ist ferner gemeinsam, dass sie für die SBB mit betrieblichen und finanziellen Nachteilen verbunden sind, weshalb diese Standorte nicht in Frage kommen. 10. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der beschwerdeführenden Gemeinde Uetendorf werden keine Verfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG;