Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Unterwerk am Standort «C» gefährde die Grundwasserentnahme durch den Wasserversorgungs-Gemeindeverband Blattenheid, stösst ins Leere: Einerseits besteht zurzeit kein Bedürfnis nach Erhöhung der Entnahmemenge, andererseits können durch technische Massnahmen bei der Erstellung des projektierten Unterwerkes allfällige Gewässerverunreinigungen verhütet werden (s. Dokument über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesamt für Umweltschutz vom 27. März 1986 im Bereich des Gewässerschutzes bei elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Schweizerischen Bundesbahnen und der eidg.