Es bleibt zu prüfen, welchem dieser verbleibenden Standorte, die sich alle ausserhalb der Bauzone befinden, aus der Sicht der Raumplanung, des Umwelt- und des Gewässerschutzes der Vorzug zu geben ist. 8. Ein Standort des projektierten Unterwerkes ausserhalb der Bauzone kommt in Frage, wenn sich der Zweck des Bauwerkes seiner Art nach nur innerhalb eines verhältnismässig kleinen örtlichen Umkreises umsetzen lässt - sei es aus technischen, aus betrieblichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit (Art. 24 Abs. 1 RPG; BGE 112 Ib 102 E. 4 mit Hinweisen; Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [EJPD]/Bundesamt für Raumplanung [BRP], Erläuterungen zum RPG[2] N 15 zu Art.