3 Alle übrigen Standorte, sei es der genehmigte Standort «C» oder seien es die von der Beschwerdeführerin beantragten Ersatzstandorte, wie der Standort «A» und der Standort im Bereich der Parzellen Nrn. 888 und 1638, befinden sich in der Landwirtschaftszone. Es bleibt zu prüfen, welchem dieser verbleibenden Standorte, die sich alle ausserhalb der Bauzone befinden, aus der Sicht der Raumplanung, des Umwelt- und des Gewässerschutzes der Vorzug zu geben ist.