oben Ziff. 2). 7. Die Beschwerdeführerin lehnt die Erstellung des projektierten Unterwerkes in der Industrie- oder Gewerbezone ab. Auch der von der Beschwerdeführerin angeregte Standort «G» in Thun kommt nicht in Frage, da er sich in einer Zone befindet, in welcher ausschliesslich militärische Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen; abgesehen von der Zoneneinteilung für Militärbauten ist das Eidg. Militärdepartement (EMD) auf diese Landreserven angewiesen, soll doch in diesem Gebiet die Eidg. Munitionsfabrik erweitert werden.