Ist im Rahmen der Plangenehmigung auch das Bundesrecht über die Raumplanung anzuwenden, so hat das projektierte Bauvorhaben bauzonenkonform zu sein (Art. 22 des BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG], SR 700); kommt das Bauvorhaben ausserhalb einer Bauzone zu stehen, so muss es standortgebunden sein; ferner dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bauvorhaben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften entspricht und kein höheres öffentliches Interesse entgegensteht (BBl 1981 I 331; s. oben Ziff. 2).