Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümer sind von der Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen anzuhören. Die auf kantonales Recht gestützten Anträge sind soweit zu berücksichtigen, als ihre Anwendung die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Ferner ist Art. 18e EBG sinngemäss anwendbar; danach müssen Bauprojekte und Baulinien dem voraus-sichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Ist im Rahmen der Plangenehmigung auch das Bundesrecht über die Raumplanung anzuwenden, so hat das projektierte Bauvorhaben bauzonenkonform zu sein (Art.