Sie betrachtet die Erstellung eines Unterwerkes an diesem Standort, der sich in der Landwirtschaftszone und bald einmal auch in der Grundwasserschutzzone S 3 befindet, als bundesrechtswidrig und schlägt mehrere Alternativstandorte vor. Die Frage des Standortes ist nachfolgend im einzelnen zu prüfen. 6. Nach Art. 18 Abs. 1-3 EBG sind die Pläne für die Erstellung und Änderung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, von ihrer Ausführung allein von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümer sind von der Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen anzuhören.