O., Bd. 2, S. 66). Die Erstellung dieser Anlage untersteht daher dem Eisenbahnrecht des Bundes (BGE 111 Ib 42 E. 5). 5. Der Streit dreht sich um den Standort des projektierten Unterwerkes. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin darf das projektierte Unterwerk aus Gründen der Raumplanung, des Gewässerschutzes und zum Schutz der Wasserversorgung nicht am Standort «C» auf der Parzelle Nr. 186 (Gemeinde Uetendorf) erstellt werden. Sie betrachtet die Erstellung eines Unterwerkes an diesem Standort, der sich in der Landwirtschaftszone und bald einmal auch in der Grundwasserschutzzone S 3 befindet, als bundesrechtswidrig und schlägt mehrere Alternativstandorte vor.