Dabei auferlegt er sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die Vorinstanzen besser kennen (BGE 112 Ib 30 E. 3, BGE 111 Ib 88 E. 3, BGE 109 Ib 219 E. 6). 3. Wegen der Leistungssteigerung beim Bahnbetrieb auf der Aaretallinie Bern-Thun - vermehrte Zugsdichte, höhere Fahrgeschwindigkeit, schweres Wagenmaterial - wird die zur Verfügung stehende Stromversorgung zukünftig nicht mehr genügen. Zur Sicherstellung der Stromversorgung für den Bahnbetrieb ist daher die Erstellung eines neuen Unterwerkes im Raume Thun notwendig.