Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 5. Juni 1985, Bern 1987, N 27 zu Art. 1 und N 5 zu Art. 71). Die richtige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und allfällig entgegenstehenden privaten Interessen prüft der Bundesrat - gleich wie das Bundesgericht - frei; denn sie ist Rechtsfrage, ebenso die Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Dabei auferlegt er sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die Vorinstanzen besser kennen (BGE 112 Ib 30 E. 3, BGE 111 Ib 88 E. 3, BGE 109 Ib 219 E. 6).