Das Eisenbahn-Baupolizeirecht des Bundes ersetzt das Baupolizeirecht der Kantone und Gemeinden, die lediglich anzuhören sind, wenn es sich um Anlagen handelt, die dem Bahnbetrieb dienen. Bauvorhaben der Bahnen werden gutgeheissen, wenn sie den eisenbahnrechtlichen Vorschriften entsprechen und wenn ihnen keine höheren öffentlichen Interessen, wie solche der Raumplanung, insbesondere der Ortsplanung, und des Umweltschutzes entgegenstehen (BBl 1981 I 331; Art. 22quater Abs. 3 BV; Art. 18e Abs. 1 EBG; Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 5. Juni 1985, Bern 1987, N 27 zu Art. 1 und N 5 zu Art. 71).