BGE 111 Ib 40 E. 4). … 2. Das eisenbahnrechtliche (bundesrechtliche) Plangenehmigungsverfahren hat zum Ziel, festzustellen, dass vom Standpunkt der öffentlichen Interessen aus der Erstellung des geplanten Werkes in der geplanten Form nichts entgegensteht (VPB 42.28). Das Eisenbahn-Baupolizeirecht des Bundes ersetzt das Baupolizeirecht der Kantone und Gemeinden, die lediglich anzuhören sind, wenn es sich um Anlagen handelt, die dem Bahnbetrieb dienen.