1 1. Nach Art. 99 Bst. c OG in Verbindung mit Art. 11 und 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sowie mit Art. 7 und 20 der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (EBGPVV, SR 742.142.1) fallen Beschwerden gegen Verfügungen über Pläne - und zwar insbesondere für die Erstellung und Änderung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen - in die Zuständigkeit des Bundesrates, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt (VPB 44.25, VPB 42.138;