Eisenbahnen. Genehmigung der Pläne für ein Unterwerk. Überprüfung der Interessenabwägung durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz. Notwendige Standortgebundenheit des ausserhalb der Bauzone projektierten Unterwerks. Keine höheren öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Gewässerschutzes gegen das Projekt. Abweisung eines Begehrens um Revision des Entscheids des Bundesrates (vgl. VPB 53.14 II).