{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-14I--_1987-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000917.pdf?ID=150000917", "Checksum": "bb68e00bd36b5966550a7fad32000872"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.14I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.11.1987 JAAC 53.14I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.11.1987 JAAC 53.14I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.11.1987 JAAC 53.14I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:17", "Checksum": "4b612fab165d80b8fd9f5e2b7cd96a77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.11.1987 JAAC 53.14I \r\n\n 3\nAlle übrigen Standorte, sei es der genehmigte Standort «C» oder seien es\ndie von der Beschwerdeführerin beantragten Ersatzstandorte, wie der\nStandort «A» und der Standort im Bereich der Parzellen Nrn. 888 und 1638,\nbefinden sich in der Landwirtschaftszone. Es bleibt zu prüfen, welchem dieser\nverbleibenden Standorte, die sich alle ausserhalb der Bauzone befinden,\naus der Sicht der Raumplanung, des Umwelt- und des Gewässerschutzes der\nVorzug zu geben ist.\n8. Ein Standort des projektierten Unterwerkes ausserhalb der Bauzone kommt\nin Frage, wenn sich der Zweck des Bauwerkes seiner Art nach nur innerhalb\neines verhältnismässig kleinen örtlichen Umkreises umsetzen lässt - sei es aus\ntechnischen, aus betrieblichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit\n(Art. 24 Abs. 1 RPG; BGE 112 Ib 102 E. 4 mit Hinweisen; Eidg. Justiz- und\nPolizeidepartement [EJPD]/Bundesamt für Raumplanung [BRP], Erläuterungen\nzum RPG[2] N 15 zu Art. 24).\nDiesen Nachweis haben die SBB erbracht. Der Standort «C» befindet sich\nunmittelbar neben der SBB-Linie Bern Thun und in der Nähe der BLS-, GBSund EBT-Linien. Betrieblich gesehen ist der Standort aus der Sicht der SBB\nideal, müssen doch keine notwendigen Mehrlängen für Übertragungs- und\nSpeiseleitungen verbunden mit vermehrtem Unterhalt in Kauf genommen\nwerden; ausserdem muss nicht befürchtet werden, dass wegen längerer\nSpeiseleitungen unerwünschte Spannungsabfälle eintreten. Nicht zu vergessen\nist, dass der Standort «C» auch die kostengünstigste Variante darstellt.\nRaumplanerische Interessen stehen dem projektierten Unterwerk nicht\nentgegen. Nördlich grenzt der Standort «C» an eine Wohn- und Gewerbezone\nWG 2½, in welcher neben Wohnbauten auch Bauten des ruhigen und\nwenig störenden Gewerbes zugelassen sind (Art. 30 des Baureglements\n1978 der Einwohnergemeinde Uetendorf). Östlich grenzt der Standort\n«C» an die Nationalstrasse N6 (Bern Thun) und, wie schon erwähnt, an\ndie Bahnlinie Bern Thun. Südlich und westlich grenzt der Standort «C»\nan die Landwirtschaftszone, die teilweise überbaut ist, wie zum Beispiel\nvon einer Gartenbaufirma mit mehreren Treibhäusern. Dies zeigt, dass\nsich das projektierte Unterwerk am Standort «C» in die Umgebung einfügt;\nImmissionen, die sich auf die Nachbarschaft störend auswirken, sind nicht zu\nbefürchten.\nFerner bestehen keine Bedenken bezüglich des Gewässerschutzes. Obwohl der\nStandort «C» zurzeit im Gewässerschutzbereich Zone A liegt, ist das Erstellen\nvon Transformatorenstationen grundsätzlich gestattet; allerdings sind\nbesondere Schutzmassnahmen erforderlich für Anlageeinheiten, die mehr\nals 450l Isolieröl enthalten, um zu gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste\nleicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Selbst\nwenn die in unmittelbarer Nähe befindliche Grundwasserschutzzone wegen\nder Wasserversorgung Blattenheid in einem späteren Zeitpunkt einmal\nausgedehnt würde und die Parzelle Nr. 186 in die Grundwasserschutzzone\nS3 zu liegen käme, wäre die Erstellung des projektierten Unterwerkes\nzulässig; für die vorgesehenen Trafos zu 20 m3 Hydrauliköl müssten allerdings\nSchutzmassnahmen zum «Verhindern, Erkennen und Zurückhalten» von\nFlüssigkeitsverlusten getroffen werden; ferner dürfte die Kühlflüssigkeit der\nTrafos keine halogenierten aromatischen Verbindungen enthalten.\n\n4\nDaraus ergibt sich, dass der Standort «C» nicht nur betrieblich optimal ist,\nsondern dass auch keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der\nEinwand der Beschwerdeführerin, das Unterwerk am Standort «C» gefährde\ndie Grundwasserentnahme durch den Wasserversorgungs-Gemeindeverband\nBlattenheid, stösst ins Leere: Einerseits besteht zurzeit kein Bedürfnis nach\nErhöhung der Entnahmemenge, andererseits können durch technische\nMassnahmen bei der Erstellung des projektierten Unterwerkes allfällige\nGewässerverunreinigungen verhütet werden (s. Dokument über die\nZusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesamt\nfür Umweltschutz vom 27. März 1986 im Bereich des Gewässerschutzes\nbei elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der\nSchweizerischen Bundesbahnen und der eidg. konzessionierten Eisenbahnund Trolleybusunternehmen).\n9. Die Beschwerdeführerin schlägt als Alternativstandorte den Standort «A»\nund einen Standort im Bereich der Parzellen Nrn. 888 und 1683 vor.\nBeide Alternativstandorte befinden sich wie der Standort «C» ebenfalls in der\nLandwirtschaftszone. Ist das projektierte Unterwerk somit an keinem der\nnoch in Frage kommenden Standorte zonenkonform, so hängt die Wahl des\nStandortes von der Abwägung der öffentlichen Interessen ab.\nBeide Alternativstandorte bieten sowohl aus raumplanerischer als auch\naus gewässerschutztechnischer Sicht gegenüber dem Standort «C» keine\nerheblichen Vorteile, sondern sind eher mit zusätzlichen Nachteilen\nverbunden. So befindet sich der Standort «A» im Kandergrienwald; für die\nErstellung des projektierten Unterwerkes wären Rodungen notwendig, die\nzu schweren Eingriffen in die Landschaft führen würden; die kantonalen\nForstbehörden lehnen daher jegliche Rodung von vornherein ab. Beiden\nAlternativstandorten ist ferner gemeinsam, dass sie für die SBB mit\nbetrieblichen und finanziellen Nachteilen verbunden sind, weshalb diese\nStandorte nicht in Frage kommen.\n10. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\nDer beschwerdeführenden Gemeinde Uetendorf werden\nkeine Verfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit nicht um\nvermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 329; Saladin Peter, Das\nVerwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 312).\n[2] Zu beziehen beim EDMZ, 3000 Bern.\n\n"}