{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-14I--_1987-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000917.pdf?ID=150000917", "Checksum": "bb68e00bd36b5966550a7fad32000872"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.14I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.11.1987 JAAC 53.14I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.11.1987 JAAC 53.14I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.11.1987 JAAC 53.14I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:17", "Checksum": "4b612fab165d80b8fd9f5e2b7cd96a77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.11.1987 JAAC 53.14I \r\n\n 2\nVon mehreren möglichen Standorten ist der Standort «C» auf der Parzelle\nNr. 186, Gemeinde Uetendorf, von den SBB als betrieblicher Idealstandort für\ndas Unterwerk bezeichnet worden.\nDas Bundesamt für Verkehr hat die Pläne für die Erstellung des Unterwerkes\nam Standort «C» genehmigt; eine durch die Gemeinde gegen diese\nPlangenehmigung erhobene Beschwerde ist vom Eidg. Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartement (EVED) abgewiesen worden.\n4. Das projektierte Unterwerk ist eine Anlage, die ganz oder überwiegend dem\nBahnbetrieb dient (Art. 18 Abs. 1 EBG; Hess/Weibel, a.a.O., Bd. 2, S. 66). Die\nErstellung dieser Anlage untersteht daher dem Eisenbahnrecht des Bundes\n(BGE 111 Ib 42 E. 5).\n5. Der Streit dreht sich um den Standort des projektierten Unterwerkes.\nNach Ansicht der Beschwerdeführerin darf das projektierte Unterwerk\naus Gründen der Raumplanung, des Gewässerschutzes und zum Schutz der\nWasserversorgung nicht am Standort «C» auf der Parzelle Nr. 186 (Gemeinde\nUetendorf) erstellt werden. Sie betrachtet die Erstellung eines Unterwerkes an\ndiesem Standort, der sich in der Landwirtschaftszone und bald einmal auch in\nder Grundwasserschutzzone S 3 befindet, als bundesrechtswidrig und schlägt\nmehrere Alternativstandorte vor. Die Frage des Standortes ist nachfolgend im\neinzelnen zu prüfen.\n6. Nach Art. 18 Abs. 1-3 EBG sind die Pläne für die Erstellung und Änderung\nvon Bauten, Anlagen und Fahrzeugen, die ganz oder überwiegend dem\nBahnbetrieb dienen, von ihrer Ausführung allein von der Aufsichtsbehörde\nzu genehmigen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden und\ndie betroffenen Grundeigentümer sind von der Genehmigung der Pläne für\nBauten und Anlagen anzuhören. Die auf kantonales Recht gestützten Anträge\nsind soweit zu berücksichtigen, als ihre Anwendung die Bahnunternehmung\nin der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.\nFerner ist Art. 18e EBG sinngemäss anwendbar; danach müssen Bauprojekte\nund Baulinien dem voraus-sichtlichen Endausbau entsprechen und der\nRaumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen.\nIst im Rahmen der Plangenehmigung auch das Bundesrecht über die\nRaumplanung anzuwenden, so hat das projektierte Bauvorhaben\nbauzonenkonform zu sein (Art. 22 des BG vom 22. Juni 1979 über die\nRaumplanung [RPG], SR 700); kommt das Bauvorhaben ausserhalb einer\nBauzone zu stehen, so muss es standortgebunden sein; ferner dürfen keine\nüberwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG). Diese\nVoraussetzung ist erfüllt, wenn das Bauvorhaben den eisenbahnrechtlichen\nVorschriften entspricht und kein höheres öffentliches Interesse entgegensteht\n(BBl 1981 I 331; s. oben Ziff. 2).\n7. Die Beschwerdeführerin lehnt die Erstellung des projektierten Unterwerkes\nin der Industrie- oder Gewerbezone ab. Auch der von der Beschwerdeführerin\nangeregte Standort «G» in Thun kommt nicht in Frage, da er sich in einer Zone\nbefindet, in welcher ausschliesslich militärische Bauten und Anlagen erstellt\nwerden dürfen; abgesehen von der Zoneneinteilung für Militärbauten ist das\nEidg. Militärdepartement (EMD) auf diese Landreserven angewiesen, soll doch\nin diesem Gebiet die Eidg. Munitionsfabrik erweitert werden.\n\n"}