Dabei durfte sie auch die präjudizielle Wirkung einer solchen Bewilligung als Begründung anführen. Das Bundesrecht sieht im übrigen keine Ausnahmeregelung vor, wenn die Voraussetzungen der zitierten Vorschrift nicht gegeben sind. Das Gebot der Rechtsgleichheit wurde nicht verletzt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 53.13 - Entscheid des Bundesrates vom 9. November 1988