Jedenfalls werden solche Geschäfte, sofern es sich um Einkaufszentren und nicht lediglich um kleine Filialen handelt, in der Regel zu einem nicht unwesentlichen Teil von ortsunkundigen Lieferanten und einer Grosszahl von Kunden aufgesucht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Die Bedingungen von Art. 54 Abs. 4 SSV sind hier nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch im Rahmen ihres Ermessens zu Recht abgelehnt hat. Dabei durfte sie auch die präjudizielle Wirkung einer solchen Bewilligung als Begründung anführen.