Der Beschwerdeführer zeigt nun keine konkreten Beispiele auf, die mit der Situation des Rekurrenten vergleichbar sind und bei denen die Behörden einen Betriebswegweiser bewilligt haben. Die Rüge ist in der Form, wie sie X vorgebracht hat, zu allgemein gehalten und nicht belegt. Immerhin erscheint es sehr wohl möglich, dass bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Grossverteilern die tatsächlichen Verhältnisse Betriebswegweiser erfordern. Jedenfalls werden solche Geschäfte, sofern es sich um Einkaufszentren und nicht lediglich um kleine Filialen handelt, in der Regel zu einem nicht unwesentlichen Teil von ortsunkundigen Lieferanten und einer Grosszahl von Kunden aufgesucht.