Das gilt jedoch nur, wenn in einem einzigen oder wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Lehnt demgegenüber die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ab, kann der Bürger verlangen, dass diese gesetzwidrige Begünstigung auch ihm gewährt werde. Im Lichte dieser Praxis dringt die Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nicht durch: Wie oben ausgeführt, wurde die hier umstrittene Bewilligung aufgrund der geltenden Vorschriften zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer zeigt nun keine konkreten Beispiele auf, die mit der Situation des Rekurrenten vergleichbar sind und bei denen die Behörden einen Betriebswegweiser bewilligt haben.