Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht jedoch in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor, und der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn in einem einzigen oder wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist.