3 zählen und Schwierigkeiten haben, seinen Betrieb aufzufinden. Gerade dieser Umstand ist hier massgebend. Deshalb erscheint im vorliegenden Fall die Anbringung von Betriebswegweisern als nicht gerechtfertigt. 6. X rügt eine rechtsungleiche Behandlung, da Grossverteiler im Gegensatz zum Kleingewerbe ohne weiteres Bewilligungen für Betriebswegweiser erhielten, obschon dies nicht absolut notwendig sei. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird.