Standort seines Geschäftes aufmerksam zu machen. Der Regierungsrat bezeichnet die Metzgerei X zu Recht als typisches Dorf- beziehungsweise Quartiergeschäft; es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei der Kundschaft zum grössten Teil um ortsansässige oder zumindest ortskundige Motorfahrzeugführer handelt. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht jedenfalls nichts Gegenteiliges vor. Er legt insbesondere nicht dar, dass eine erhebliche Zahl Fahrzeuglenker ausserhalb vom Dorf zu seinen Kunden