Die Metzgerei X liegt abseits einer Durchgangs- oder wichtigen Nebenstrasse. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das Geschäft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 54 Abs. 4 SSV «ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar» ist. Die Metzgerei befindet sich in einem Mehrfamilienhaus an der Oberen Mattstrasse 10. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Obere Mattstrasse leicht gefunden werden kann. Diese zweigt nämlich von einer der Hauptverkehrsadern im Dorf ab. Für einen Betriebswegweiser an dieser Verzweigung besteht somit kein Bedürfnis.