Es geht dabei in erster Linie um die Orientierung ortsunkundiger Lenker. Betriebswegweiser sind daher nur zu bewilligen, wenn sie einem verkehrspolizeilichen Bedürfnis entsprechen. Wirtschaftliche Interessen des Gesuchstellers dürfen indessen nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund enthält ein Betriebswegweiser in der Regel nur die zur Identifikation des Betriebs erforderliche Firmenbezeichnung; zusätzliche Angaben, zum Beispiel Metzgerei, die vorwiegend Reklamecharakter aufweisen, sind unzulässig. Auch dürfen einzelne Erwerbsgruppen, zum Beispiel das Autooder das Gastgewerbe, keine bevorzugte Behandlung erfahren.