1.-3. … 4. Nach Art. 5 Abs. 3 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) dürfen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat in der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation (Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21) die notwendigen Vorschriften erlassen, namentlich die Bedeutung der Signale umschrieben und die Voraussetzung ihrer Verwendung festgelegt. Gemäss Art.