{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-13--_1988-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000911.pdf?ID=150000911", "Checksum": "59eebf757f7499ea65ed46e1f93abd6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 09.11.1988 JAAC 53.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 09.11.1988 JAAC 53.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 09.11.1988 JAAC 53.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:45", "Checksum": "7fded2e815d4f063862b7f8e32aca04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 09.11.1988 JAAC 53.13 \r\n\n 2\nSignalen zu vermeiden. Deshalb sind Betriebswegweiser mit Zurückhaltung zu\nbewilligen, zumal sie - signalisationstechnisch gesehen - eigentliche Notbehelfe\nsind.\n5. Betriebswegweiser können bewilligt werden, wenn drei Voraussetzungen\nkumulativ erfüllt sind: der in Frage stehende Betrieb muss einmal abseits von\nDurchgangsstrassen oder wichtigen Nebenstrassen liegen, zum andern ohne\nbesondere Wegweisung schwer auffindbar sein und schliesslich ein häufig\naufgesuchtes Ziel darstellen.\na. Eine der Voraussetzungen ist unbestrittenermassen erfüllt: Die Metzgerei\nX liegt abseits einer Durchgangs- oder wichtigen Nebenstrasse. Damit ist\naber noch nicht gesagt, dass das Geschäft des Beschwerdeführers im Sinne\nvon Art. 54 Abs. 4 SSV «ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar»\nist. Die Metzgerei befindet sich in einem Mehrfamilienhaus an der Oberen\nMattstrasse 10. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Obere\nMattstrasse leicht gefunden werden kann. Diese zweigt nämlich von einer\nder Hauptverkehrsadern im Dorf ab. Für einen Betriebswegweiser an dieser\nVerzweigung besteht somit kein Bedürfnis. Es trifft indessen zu, dass die\nMetzgerei von der Oberen Mattstrasse her nicht gut sichtbar ist, da diese\netwas abseits der Strasse versteckt in einem Wohnhaus liegt, welches durch\neine kleine, schmale Privatstrasse erschlossen ist. Ein Betriebswegweiser\nkäme also höchstens im Bereich dieser Verzweigung in Frage. Es ist nun\naber folgendes zu bedenken: Die Obere Mattstrasse ist eine relativ kurze\nQuartierstrasse, die lediglich zur Erschliessung mehrerer Wohnhäuser dient.\nFahrzeuglenker, welche die Metzgerei aufsuchen wollen, müssen in dieser\nStrasse parkieren. Sie befinden sich dann aber schon in nächster Nähe zur\nMetzgerei. Es ist deshalb im vorliegenden Fall den Kunden ohne weiteres\nzuzumuten, die Metzgerei anhand der Hausnummer ausfindig zu machen, wie\ndie Vorinstanz zutreffend ausführt, oder gegebenenfalls nach dem Standort zu\nfragen. Zudem erscheint die Gefahr, dass Fahrzeuglenker sich bei der Suche\nnach dem Betrieb weiträumig verfahren könnten, aufgrund der örtlichen\nGegebenheiten ohnehin sehr gering. Die Frage, ob die Metzgerei X ohne\nbesondere Wegweisung schwer auffindbar ist, kann letztlich indessen offen\nbleiben, da die dritte Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist.\nb. Der gesetzgeberischen Absicht entsprechend muss der Betriebswegweiser\nortsunkundigen Lenkern das Auffinden eines bestimmten Betriebes\nerleichtern. Umgekehrt erscheint ein solcher Wegweiser für Einheimische\nnicht notwendig. Soweit diese die Metzgerei (noch) nicht kennen, bleibt es\ndem Rekurrenten unbenommen, durch zweckmässige Werbung auf den\nStandort seines Geschäftes aufmerksam zu machen. Der Regierungsrat\nbezeichnet die Metzgerei X zu Recht als typisches Dorf- beziehungsweise\nQuartiergeschäft; es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei der\nKundschaft zum grössten Teil um ortsansässige oder zumindest ortskundige\nMotorfahrzeugführer handelt. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht\njedenfalls nichts Gegenteiliges vor. Er legt insbesondere nicht dar, dass eine\nerhebliche Zahl Fahrzeuglenker ausserhalb vom Dorf zu seinen Kunden\n\n3\nzählen und Schwierigkeiten haben, seinen Betrieb aufzufinden. Gerade dieser\nUmstand ist hier massgebend. Deshalb erscheint im vorliegenden Fall die\nAnbringung von Betriebswegweisern als nicht gerechtfertigt.\n6. X rügt eine rechtsungleiche Behandlung, da Grossverteiler im Gegensatz\nzum Kleingewerbe ohne weiteres Bewilligungen für Betriebswegweiser\nerhielten, obschon dies nicht absolut notwendig sei.\nDas Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches\nungleich behandelt wird. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung\ngeht jedoch in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung\nvor, und der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig\nangewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch,\nebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur,\nwenn in einem einzigen oder wenigen Fällen eine abweichende Behandlung\ndargetan ist. Lehnt demgegenüber die Behörde die Aufgabe der in andern\nFällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ab, kann der Bürger verlangen, dass\ndiese gesetzwidrige Begünstigung auch ihm gewährt werde. Im Lichte dieser\nPraxis dringt die Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nicht durch: Wie oben\nausgeführt, wurde die hier umstrittene Bewilligung aufgrund der geltenden\nVorschriften zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer zeigt nun keine\nkonkreten Beispiele auf, die mit der Situation des Rekurrenten vergleichbar\nsind und bei denen die Behörden einen Betriebswegweiser bewilligt haben.\nDie Rüge ist in der Form, wie sie X vorgebracht hat, zu allgemein gehalten\nund nicht belegt. Immerhin erscheint es sehr wohl möglich, dass bei den\nvom Beschwerdeführer angesprochenen Grossverteilern die tatsächlichen\nVerhältnisse Betriebswegweiser erfordern. Jedenfalls werden solche Geschäfte,\nsofern es sich um Einkaufszentren und nicht lediglich um kleine Filialen\nhandelt, in der Regel zu einem nicht unwesentlichen Teil von ortsunkundigen\nLieferanten und einer Grosszahl von Kunden aufgesucht.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich\nunbegründet erweist. Die Bedingungen von Art. 54 Abs. 4 SSV sind hier nicht\nerfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch im Rahmen ihres Ermessens zu\nRecht abgelehnt hat. Dabei durfte sie auch die präjudizielle Wirkung einer\nsolchen Bewilligung als Begründung anführen. Das Bundesrecht sieht im\nübrigen keine Ausnahmeregelung vor, wenn die Voraussetzungen der zitierten\nVorschrift nicht gegeben sind. Das Gebot der Rechtsgleichheit wurde nicht\nverletzt.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}