Eine weniger einschneidende Massnahme bietet sich nicht an. Sollte jedoch eine Verkehrsberuhigung beziehungsweise Verminderung des Parkplatzsuchverkehrs nicht im erwünschten Mass eintreten, hätte die zuständige Behörde die Verfügung neu zu überprüfen (vgl. Art. 107 Abs. 5 SSV). Die angefochtenen Massnahmen erscheinen gesamthaft gesehen vertretbar. Dabei gilt zu bedenken, dass den kantonalen Behörden bei der Beurteilung von Verkehrsanordnungen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in welchen der Bundesrat nicht eingreift. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegt hier jedenfalls nicht vor.