Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheinen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Im übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass ein blosses Abtauschen der Parkplätze im zur Diskussion stehenden Strassenstück nicht zulässig sein dürfte (Art. 48 Abs. 8 SSV). Das umstrittene Parkregime erweist sich - abgesehen von einem totalen Parkverbot - als das heute einzig unproblematische Vorgehen, um den Parkplatzsuchverkehr in den Wohngebieten um die Hochschule zu unterbinden. Eine weniger einschneidende Massnahme bietet sich nicht an.