Die Rekurrentin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid nehme auf die privaten Interessen der Rekurrentin nicht gebührend Rücksicht. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt namentlich, dass die mit der verkehrspolizeilichen Anordnung erzielten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den damit verbundenen Nachteilen. Die Vorinstanz hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen, die zugunsten der hier umstrittenen Massnahme ausfällt. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheinen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann.