Eine «Blaue Zone» mag dort einen Mehrverkehr verursachen, wo ein grosses Bedürfnis nach Kurzzeitparkplätzen besteht (z. B. in der Nähe von Bahnhöfen, Einkaufszentren, Gewerbebetrieben usw.), was aber hier - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - nicht der Fall ist. Die betreffende Strasse befindet sich in einem Wohnquartier und ist nicht zentral gelegen. Der Vergleich mit der Zwinglistrasse erweist sich daher als unbehelflich. c. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid nehme auf die privaten Interessen der Rekurrentin nicht gebührend Rücksicht.