4 darf nämlich mit gutem Grund angenommen werden, dass Fahrzeuglenker auf zeitlich unbeschränkte und gebührenfreie Parkplätze ausweichen, sofern sich diese - wie hier - in nicht allzu weiter Entfernung vom Ziel befinden. Dies widerspräche allerdings den verfolgten Zwecken, weshalb es angezeigt erscheint, einen Teil der Parkplätze in der betreffenden Strasse zeitlich zu beschränken. Der Einwand der Rekurrentin, die Prognosen seien spekulativ, erweist sich deshalb als unbegründet. Im vorliegenden Fall kann mit der Einführung der «Blauen Zone» ein gewisser Teil der Dauerparkierer ferngehalten werden.