Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Einwände weiter einzugehen. b. Die Rekurrentin rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die angestrebten Ziele könnten mit der angefochtenen Massnahme nicht erreicht werden. Durch die Einführung der «Blauen Zone» werde der Verkehr nicht beruhigt, sondern aktiviert. Die Automobilisten seien gezwungen, ihre Personenwagen alle 1 bis 1½ Stunden wieder in den Verkehr einzufügen und neue Parkplätze zu suchen. Die Vorinstanzen hätten an der speziellen Situation der motorisierten Studentenschaft vorbeigesehen. Diese haben dreiviertel- oder anderthalbstündige Vorlesungen.