Die angefochtenen Massnahmen dienen der Verminderung des Parkplatzsuchverkehrs und somit dem Schutz der Anwohner vor Immissionen. Eine solche Zielsetzung ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich gedeckt und liegt in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. auch Jaag Tobias, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 87 [1986], S. 310, VPB 44.24). Inwieweit es sich hier um Scheinargumente und eine Gesetzesumgehung handeln soll, wie die Rekurrentin behauptet, ist nicht ersichtlich. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Einwände weiter einzugehen.