Zudem gehe es im vorliegenden Fall in Tat und Wahrheit um die Entlastung der Hochschule von der Pflicht zur Parkraumbeschaffung. Der Einwand dringt nicht durch. Die Behörden können Parkzeitbeschränkungen auch aus anderen als den von der Rekurrentin vorgebrachten Gründen ergreifen, sofern diese mit Art. 3 Abs. 4 SVG vereinbar sind. Im Umkreis der Hochschule St. Gallen bestehen seit längerer Zeit Verkehrs- und insbesondere Parkierungsprobleme, welche in den letzten Jahren zugenommen haben. Die angefochtenen Massnahmen dienen der Verminderung des Parkplatzsuchverkehrs und somit dem Schutz der Anwohner vor Immissionen.