3 besonders geregelt werden. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21). a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung decke sich nicht mit Art. 3 Abs. 4 SVG. Es fehle vorab das öffentliche Interesse; Parkzeitbeschränkungen dürften nur dort geschaffen werden, wo ein Bedürfnis für Kurzzeitparkplätze bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem gehe es im vorliegenden Fall in Tat und Wahrheit um die Entlastung der Hochschule von der Pflicht zur Parkraumbeschaffung.