Der Kanton St. Gallen war zwar als Bauherr am Erweiterungsbau der Hochschule beteiligt. Dieses Verfahren steht aber mit dem vorliegenden nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang. Der Stadtrat hat die angefochtene Verfügung erlassen, weil in den letzten Jahren die Verkehrs- und Parkprobleme rund um die Hochschule unabhängig vom Erweiterungsbau stark zugenommen haben. Dass die Massnahmen erst im Hinblick auf die Erstellung des Ergänzungsbaus eingeführt werden, ist aber nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise nicht festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich.