Die Rekurrentin wendet ein, die verfügten Beschränkungen würden mit dem Betrieb und dem Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen begründet, deren Träger der Kanton sei. Der Stadtrat habe einen im Auftrag des Kantons St. Gallen ausgearbeiteten Massnahmenkatalog seiner Verfügung vom 31. März 1987 zugrunde gelegt. Die Vorinstanz sei im Rekursverfahren selber Partei gewesen, denn es wäre ihre Sache gewesen, im Baubewilligungsverfahren den Parkraumnachweis nach Art. 72 Baugesetz zu führen. Der Entscheid beruhe nicht auf unvoreingenommener Prüfung der Sach- und Rechtslage. Diese Rüge geht fehl. Der Kanton St. Gallen war zwar als Bauherr am Erweiterungsbau der Hochschule beteiligt.