Im übrigen verpflichtet Art. 4 BV in der Regel die Behörden nicht, die Parteien zur Akteneinsicht einzuladen (Häfliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143). Es bleibt deren Sache, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin dies unterlassen, obschon sie um das Gutachten wusste. Es geht deshalb nicht an, dass sie nachträglich eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht.. 4. Die Rekurrentin wendet ein, die verfügten Beschränkungen würden mit dem Betrieb und dem Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen begründet, deren Träger der Kanton sei.