Die Beschwerdeführerin konnte sich am vorinstanzlichen Verfahren umfassend äussern, und es wurden ihr im Anschluss daran weitere verkehrstechnische Erhebungen zur Kenntnis gebracht. Im Beschluss des Stadtrates vom 31. März 1987, welcher der Rekurrentin zur Verfügung stand, sind kurz die Schlussfolgerungen des erwähnten Massnahmenkatalogs enthalten. Daraus erhellt, dass die Rekurrentin die wesentliche Begründung der angefochtenen Verkehrsanordnung kannte. Es erscheint daher nicht notwendig, dass die Vorinstanz das erwähnte Gutachten, das im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen erstellt wurde, der Rekurrentin zur Einsicht anbot. Im übrigen verpflichtet Art.