2 kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Die Rekurrentin rügt selber keine Verletzung kantonalen Rechts. Die Vorinstanz hat ihr die Vernehmlassung des Stadtrates samt Beilagen zur Einsichtnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin konnte sich am vorinstanzlichen Verfahren umfassend äussern, und es wurden ihr im Anschluss daran weitere verkehrstechnische Erhebungen zur Kenntnis gebracht.