1. (Formelles) 2. (Keine Überprüfung der Angemessenheit, Art. 49 Bst. c VwVG.) 3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr nicht alle entscheidrelevanten Akten, darunter ein im Zusammenhang mit dem Betrieb und Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen ausgearbeiteter Verkehrsmassnahmenkatalog, zur Einsicht offeriert worden seien. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Dieses Recht ist Teil des Gehörsanspruchs, dessen Umfang sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt. Wo sich jedoch der