{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-10-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-12--_1988-10-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000908.pdf?ID=150000908", "Checksum": "98513e00a0f699e8f15f6d94045d719d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:45", "Checksum": "065a6271339a171a2a6858d53c7b4d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.10.1988 JAAC 53.12 \r\n\n 4\ndarf nämlich mit gutem Grund angenommen werden, dass Fahrzeuglenker\nauf zeitlich unbeschränkte und gebührenfreie Parkplätze ausweichen,\nsofern sich diese - wie hier - in nicht allzu weiter Entfernung vom Ziel\nbefinden. Dies widerspräche allerdings den verfolgten Zwecken, weshalb\nes angezeigt erscheint, einen Teil der Parkplätze in der betreffenden Strasse\nzeitlich zu beschränken. Der Einwand der Rekurrentin, die Prognosen seien\nspekulativ, erweist sich deshalb als unbegründet. Im vorliegenden Fall kann\nmit der Einführung der «Blauen Zone» ein gewisser Teil der Dauerparkierer\nferngehalten werden. Zugegebenermassen haben die Hochschulbenützer,\nnamentlich die Studenten, in den Pausen Gelegenheit, ihre Fahrzeuge -\nungeachtet ob dies hier rechtlich zulässig wäre - umzuparkieren. In der\nRegel verbringen sie aber den ganzen Tag an der Hochschule, so dass\nsie ihre Fahrzeuge mehrmals umparkieren müssten, was mit etwelchen\nUnannehmlichkeiten verbunden wäre. Es ist deshalb anzunehmen, dass\nein Teil der Studenten in Zukunft auf ihr Fahrzeug verzichten, um zur\nHochschule zu gelangen, zumal sie neuerdings verbilligte Fahrkarten\nder städtischen Verkehrsbetriebe erhalten. Aus diesem Grund ist in den\nzur Diskussion stehenden Gebieten infolge der Einführung der «Blauen\nZone» eine Ab- und nicht eine Zunahme des Verkehrs zu erwarten. Eine\n«Blaue Zone» mag dort einen Mehrverkehr verursachen, wo ein grosses\nBedürfnis nach Kurzzeitparkplätzen besteht (z. B. in der Nähe von\nBahnhöfen, Einkaufszentren, Gewerbebetrieben usw.), was aber hier - wie\ndie Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - nicht der Fall ist. Die betreffende\nStrasse befindet sich in einem Wohnquartier und ist nicht zentral gelegen. Der\nVergleich mit der Zwinglistrasse erweist sich daher als unbehelflich.\nc. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid nehme\nauf die privaten Interessen der Rekurrentin nicht gebührend Rücksicht.\nDer Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt namentlich, dass die\nmit der verkehrspolizeilichen Anordnung erzielten Vorteile in einem\nvernünftigen Verhältnis stehen zu den damit verbundenen Nachteilen. Die\nVorinstanz hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin einlässlich\nauseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen, die\nzugunsten der hier umstrittenen Massnahme ausfällt. Die diesbezüglichen\nAusführungen im angefochtenen Entscheid erscheinen zutreffend, weshalb\nauf diese verwiesen werden kann. Im übrigen weist die Vorinstanz in ihrer\nVernehmlassung zu Recht darauf hin, dass ein blosses Abtauschen der\nParkplätze im zur Diskussion stehenden Strassenstück nicht zulässig sein\ndürfte (Art. 48 Abs. 8 SSV).\nDas umstrittene Parkregime erweist sich - abgesehen von einem totalen\nParkverbot - als das heute einzig unproblematische Vorgehen, um den\nParkplatzsuchverkehr in den Wohngebieten um die Hochschule zu\nunterbinden. Eine weniger einschneidende Massnahme bietet sich nicht\nan. Sollte jedoch eine Verkehrsberuhigung beziehungsweise Verminderung\ndes Parkplatzsuchverkehrs nicht im erwünschten Mass eintreten, hätte die\nzuständige Behörde die Verfügung neu zu überprüfen (vgl. Art. 107 Abs. 5 SSV).\nDie angefochtenen Massnahmen erscheinen gesamthaft gesehen vertretbar.\nDabei gilt zu bedenken, dass den kantonalen Behörden bei der Beurteilung\nvon Verkehrsanordnungen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in\nwelchen der Bundesrat nicht eingreift. Ein Ermessensmissbrauch oder eine\nErmessensüberschreitung liegt hier jedenfalls nicht vor.\n\n5\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4\nSVG, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches\nGehör, nicht verletzt wurden.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.12 - Entscheid des Bundesrates vom 26. Oktober 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 908\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}